BGH - Beschluss vom 16.12.2009
VIII ZR 175/09
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; ZPO § 552; ZPO § 522a;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig - 6 S 554/08 (176) - 9.6.2009,
AG Wolfsburg, vom 22.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 186/08

Wirksamkeit der Abwälzung einer Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter

BGH, Beschluss vom 16.12.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 175/09

DRsp Nr. 2010/2125

Wirksamkeit der Abwälzung einer Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter

Der Senat beabsichtigt, den für den 24. Februar 2010 anberaumten Verhandlungstermin wieder aufzuheben und die Revision durch Beschluss gemäß § 522a ZPO zurückzuweisen, soweit sie zugelassen ist, und sie im Übrigen gemäß § 552 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2; ZPO § 552; ZPO § 522a;

Gründe:

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auf die vom Berufungsgericht als grundsätzlich erachtete Frage, ob die vom Beklagten verwendete Formularklausel einen starren Fristenplan für die Vornahme der Schönheitsreparaturen enthält und deshalb unwirksam ist, kommt es nicht an.

Denn die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf die Kläger in § 4 Nr. 4 des Mietvertrags ist schon deshalb - insgesamt - unwirksam, weil davon (so Satz 3) auch das "Weißen der Decken und Oberwände" umfasst ist.