OLG Celle - Urteil vom 15.07.2014
2 U 83/14
Normen:
BGB § 242; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 543 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2014, 1250
MietRB 2014, 323
NZM 2014, 5
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 24.04.2014

Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Mieters wegen unterbliebener Beseitigung von MängelnEinwand des widersprüchlichen Verhaltens bei vorangegangenem Vorbehalt der Ersatzvornahme

OLG Celle, Urteil vom 15.07.2014 - Aktenzeichen 2 U 83/14

DRsp Nr. 2014/15382

Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Mieters wegen unterbliebener Beseitigung von Mängeln Einwand des widersprüchlichen Verhaltens bei vorangegangenem Vorbehalt der Ersatzvornahme

Behält sich der Mieter für den Fall der Unterlassung der Mängelbeseitigung innerhalb der gesetzten angemessenen Frist eine Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatzvornahme lediglich vor, steht der nach fruchtlosem Fristablauf erklärten fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht der Einwand widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB entgegen (Abgrenzung zur Fallgestaltung in BGH NZM 2007, 686).

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. April 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg geändert:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien durch Mietvertrag vom 20. bzw. 25. März 2003 begründete und durch Ergänzungsvereinbarung vom 21. April 2011 geänderte Mietverhältnis bezüglich der gewerblich genutzten Büroräume in L., Bei der ..., mit einer Größe von rund 80 m² mit Ablauf des 28. Februar 2014 beendet ist.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.