OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.06.2016
I-24 U 170/15
Normen:
BGB § 543 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
MietRB 2017, 287
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 17/15

Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs des Mieters nach nachträglich erklärter AufrechnungZeitliche Geltung einer Aufrechnungsbeschränkung im Mietvertrag

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2016 - Aktenzeichen I-24 U 170/15

DRsp Nr. 2017/9840

Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs des Mieters nach nachträglich erklärter Aufrechnung Zeitliche Geltung einer Aufrechnungsbeschränkung im Mietvertrag

1. Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters wird nach § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB durch eine nachträglich erklärte Aufrechnung nur unwirksam, wenn die Aufrechnungslage bereits vor Zugang der Kündigungserklärung bestanden hat. Durch Aufrechnung mit einem erst mit Beendigung des Mietverhältnisses entstehenden Anspruch auf Rückzahlung von nicht abgerechneten Nebenkostenvorauszahlungen kann daher eine fristlose Kündigung nicht abgewendet werden. 2. Eine wirksame Aufrechnungsbeschränkung gilt nach Beendigung des Mietverhältnisses fort. Der Aufrechnungsausschluss hindert die Aufrechnung jedoch nicht, wenn die Gegenforderung begründet und entscheidungsreif ist. 3. Der Mieter hat nach Beendigung des Mietverhältnisses einen Anspruch auf Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen nur, wenn und soweit er während der Dauer des Mietverhältnisses nicht die Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen. 4. Zu den an eine formell wirksame Nebenkostenabrechnung zu stellenden Anforderungen.