OLG Brandenburg - Urteil vom 21.12.2009
3 U 183/08
Normen:
BGB § 535 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 425/07

Wirksamkeit der fristlosen Kündigung eines Gewerbemietverhältnisses über Gebäude und Flächen auf einem früher militärisch genutzten Gelände wegen Zahlungsverzugs und mangels hinreichend substantiierter Darlegung von Gegenansprüchen durch den Mieter

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.12.2009 - Aktenzeichen 3 U 183/08

DRsp Nr. 2010/1107

Wirksamkeit der fristlosen Kündigung eines Gewerbemietverhältnisses über Gebäude und Flächen auf einem früher militärisch genutzten Gelände wegen Zahlungsverzugs und mangels hinreichend substantiierter Darlegung von Gegenansprüchen durch den Mieter

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Franfurt (Oder) vom 12. November 2008 - 17 O 425/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten zweiter Instanz durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beklagte wehrt sich mit der Berufung gegen die Verurteilung zur Räumung von Gewerbeflächen und zur Zahlung von offenem Gewerbemietzins.

Die Parteien begründeten 1999 ein Gewerbemietverhältnis über Gebäude und so bezeichnete "Parkflächen" auf einem zuvor über mehrere Jahrzehnte militärisch genutzten Gelände. Im Hinblick auf den schlechten Grundzustand des Mietobjekts schlossen sie vertraglich jede Gewährleistung aus.