Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Franfurt (Oder) vom 12. November 2008 - 17 O 425/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten zweiter Instanz durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Beklagte wehrt sich mit der Berufung gegen die Verurteilung zur Räumung von Gewerbeflächen und zur Zahlung von offenem Gewerbemietzins.
Die Parteien begründeten 1999 ein Gewerbemietverhältnis über Gebäude und so bezeichnete "Parkflächen" auf einem zuvor über mehrere Jahrzehnte militärisch genutzten Gelände. Im Hinblick auf den schlechten Grundzustand des Mietobjekts schlossen sie vertraglich jede Gewährleistung aus.
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