BGH - Beschluss vom 16.10.2012
VIII ZR 360/11
Normen:
BGB § 569 Abs. 3 Nr. 3;
Fundstellen:
ZMR 2013, 101
Vorinstanzen:
AG Herzberg, vom 01.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 495/10
LG Göttingen, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 18/11

Wirksamkeit der fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs bei Berücksichtigung der Nichtzahlung von Erhöhungsbeträgen bei den Betriebskosten

BGH, Beschluss vom 16.10.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 360/11

DRsp Nr. 2012/21026

Wirksamkeit der fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs bei Berücksichtigung der Nichtzahlung von Erhöhungsbeträgen bei den Betriebskosten

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 569 Abs. 3 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Beklagte war Mieter einer Wohnung der Klägerin in B. S. . Neben der Kaltmiete von 166 € monatlich war ein Nebenkostenvorschuss vereinbart, der sich bis August 2009 auf monatlich 89 € zuzüglich 45 € für Heizung und Warmwasser belief, so dass monatlich insgesamt 300 € zu zahlen waren und vom Beklagten die gesamte Mietzeit über auch bezahlt wurden. Ab September 2009 erhöhte die Klägerin aufgrund einer zuvor erteilten und mit einer Nebenkostennachzahlung endenden Jahresabrechnung für 2008 den zu zahlenden Heizkostenvorschuss um 20 € monatlich. Ferner erhöhte sie für die Zeit ab Oktober 2010 die Nebenkostenvorauszahlungen um weitere 5 €. Der Beklagte hielt die Erhöhungen für unberechtigt und zahlte sie trotz Abmahnung nicht.