BGH - Beschluss vom 30.03.2022
XII ZR 77/21
Normen:
BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b);
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 18.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 64/19
OLG Düsseldorf, vom 19.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen I-10 U 157/20

Wirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen des Mietrückstands zum Kündigungszeitpunkt

BGH, Beschluss vom 30.03.2022 - Aktenzeichen XII ZR 77/21

DRsp Nr. 2022/7530

Wirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen des Mietrückstands zum Kündigungszeitpunkt

Es stellt einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar, wenn es das Gericht versäumt, entscheidungserheblichen Sachvortrag in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. August 2021 zugelassen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, mehr als 3.262,47 € nebst Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 192,12 € seit dem 6. März 2019 sowie aus jeweils 614,07 € seit dem 6. April, 6. Mai., 6. Juni, 6. Juli und 6. August 2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil im Umfang der Revisionszulassung und im Kostenpunkt aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 61.662 €

Normenkette:

BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b);

Gründe

I.