BGH - Urteil vom 07.03.2013
VII ZR 162/12
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 320 Abs. 1 S. 1; BGB § 633; BGB § 641 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2013, 642
BauR 2013, 946
DB 2013, 6
MDR 2013, 508
NJW 2013, 1431
NJW 2013, 6
NZBau 2013, 297
NZM 2013, 477
WM 2013, 1905
ZIP 2013, 1028
ZIP 2013, 5
ZfBR 2013, 447
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 25.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 332/10
OLG Karlsruhe in Freiburg, vom 03.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 74/11

Wirksamkeit der Klausel Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen. in den AGB des Lieferanten einer von ihm einzubauenden Küche; Voraussetzung für die Einwirkung einer nachträglichen Änderung von AGB auf dessen Charakter als nach §§ 305 ff. BGB der Inhaltskontrolle unterliegende Klausel

BGH, Urteil vom 07.03.2013 - Aktenzeichen VII ZR 162/12

DRsp Nr. 2013/5790

Wirksamkeit der Klausel "Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen." in den AGB des Lieferanten einer von ihm einzubauenden Küche; Voraussetzung für die Einwirkung einer nachträglichen Änderung von AGB auf dessen Charakter als nach §§ 305 ff. BGB der Inhaltskontrolle unterliegende Klausel

BGB § 305, § 307 Cc a) Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten einer von ihm einzubauenden Küche "Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen." ist unwirksam.b) Eine Allgemeine Geschäftsbedingung verliert ihren Charakter als nach §§ 305 ff. BGB der Inhaltskontrolle unterliegender Klausel nicht allein dadurch, dass sie von den Parteien nachträglich geändert wird. Vielmehr muss die nachträgliche Änderung in einer Weise erfolgen, die es rechtfertigt, sie wie eine von vornherein getroffene Individualvereinbarung zu behandeln. Das ist nicht der Fall, wenn der Verwender auch nach Vertragsschluss dem Vertragspartner keine Gestaltungsfreiheit eingeräumt und den gesetzesfremden Kerngehalt der Klausel nicht zur Disposition gestellt hat.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;