OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.02.2017
I-10 U 87/16
Normen:
BGB § 546 Abs. 1; BGB § 566 Abs. 1; BGB § 578; ZPO § 265 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MietRB 2017, 134
ZMR 2017, 726
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 86/14

Wirksamkeit der Kündigung des Mietverhältnisses bei Veräußerung des vermieteten Grundstücks

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2017 - Aktenzeichen I-10 U 87/16

DRsp Nr. 2017/5036

Wirksamkeit der Kündigung des Mietverhältnisses bei Veräußerung des vermieteten Grundstücks

1. Hat der Vermieter eines Grundstücks das Grundstück veräußert, so tritt der neue Eigentümer erst mit der Umschreibung des Eigentums im Grundbuch in die Rechte und Pflichten des Mietvertrages ein. Daher bleibt der Veräußerer des Grundstücks zur Kündigung des Mietverhältnisses bis zu diesem Zeitpunkt berechtigt. 2. War die Kündigung des Mietverhältnisses somit wirksam, ist der Mieter aber noch nicht ausgezogen, so tritt der Erwerber des Grundstücks entspr. § 566 BGB in das Abwicklungsverhältnis mit dem Mieter ein; er wird daher auch Inhaber des Rückgabeanspruchs aus § 546 Abs. 1 BGB. 3. Die Veräußerung des Grundstücks während des Rechtsstreits und der Eintritt des Erwerbers in den Mietvertrag haben gem. § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO auf den Prozess keinen Einfluss. Der frühere Eigentümer/Vermieter muss lediglich seinen Klageantrag auf Herausgabe an den Erwerber umstellen.

Tenor

Die Berufungen beider Parteien gegen das am 25. Mai 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der letzte Halbsatz von Abs. 1 des Tenors wie folgt gefasst wird:

"... und an die R.-R. Grundstücksgesellschaft mbH herauszugeben".