Die Berufungen beider Parteien gegen das am 25. Mai 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der letzte Halbsatz von Abs. 1 des Tenors wie folgt gefasst wird:
"... und an die R.-R. Grundstücksgesellschaft mbH herauszugeben".
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