OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.09.2018
2 U 55/18
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 546 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2019, 167
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 27.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 303/17

Wirksamkeit der Kündigung des Mietverhältnisses wegen Pflichtverletzungen eines nahen Verwandten der Mieterin

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.09.2018 - Aktenzeichen 2 U 55/18

DRsp Nr. 2019/735

Wirksamkeit der Kündigung des Mietverhältnisses wegen Pflichtverletzungen eines nahen Verwandten der Mieterin

Orientierungssätze: Schwere Pflichtverletzungen des Sohnes eines Mieters können dem Mieter nicht per se zugerechnet werden und rechtfertigen allein keine fristlose Kündigung.

Tenor

Der Senat erwägt die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO, da sie nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint. Der Senat tritt der tatsächlichen und rechtlichen Bewertung durch das Landgericht in vollem Umfang bei. Das mit der Berufung Vorgetragene rechtfertigt keine Abänderung der Entscheidung. Nach vorläufiger Bewertung des Sach- und Streitstandes gilt folgendes:

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 546 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 1. 2.