OLG Hamburg - Urteil vom 20.12.2018
4 U 60/18
Normen:
BGB § 578 Abs. 1; BGB § 550;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 14.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 311 O 190/17

Wirksamkeit der Kündigung eines gewerblichen MietverhältnissesNichteinhaltung der Schriftform für eine VertragsverlängerungUnterzeichnung einer Urkunde durch ein einzelnes Mitglied einer GbR

OLG Hamburg, Urteil vom 20.12.2018 - Aktenzeichen 4 U 60/18

DRsp Nr. 2020/1227

Wirksamkeit der Kündigung eines gewerblichen Mietverhältnisses Nichteinhaltung der Schriftform für eine Vertragsverlängerung Unterzeichnung einer Urkunde durch ein einzelnes Mitglied einer GbR

Bei der Unterzeichnung einer Urkunde durch ein einzelnes Mitglied einer GbR ist die Schriftform nur dann gewahrt, wenn dies in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 11, vom 14. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 578 Abs. 1; BGB § 550;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung eines gewerblichen Mietverhältnisses.