KG - Urteil vom 24.11.2016
8 U 70/15
Normen:
BGB § 550 S. 1; BGB § 578;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 54/14

Wirksamkeit der Kündigung eines Immobilien-Leasingvertrages über ein noch zu errichtendes Gebäude wegen Nichteinhaltung der Schriftform

KG, Urteil vom 24.11.2016 - Aktenzeichen 8 U 70/15

DRsp Nr. 2017/5131

Wirksamkeit der Kündigung eines Immobilien-Leasingvertrages über ein noch zu errichtendes Gebäude wegen Nichteinhaltung der Schriftform

Die Regelung der §§ 550, 578 BGB ist auf Immobilien-Leasingverträge nicht entsprechend anwendbar. Insbesondere ist das Kündigungsrecht wegen eines Formmangels mit der rechtlichen und wirtschaftlichen Natur des Leasingvertrags, der eine Finanzierungsfunktion für den Leasingnehmer erfüllt, nicht vereinbar.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.03.2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin -12 O 54/14- insoweit abgeändert, dass die Feststellungswiderklage der Beklagten (Tenor zu 3 des Landgerichtsurteils) abgewiesen wird.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Kosten aus diesem Urteil und wegen 70 % der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 550 S. 1; BGB § 578;

Gründe:

A.