OLG München - Beschluss vom 21.10.2019
7 U 3659/19
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 172; BGB § 174;
Fundstellen:
MietRB 2020, 38
NotBZ 2020, 441
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen O 18173/18

Wirksamkeit der Kündigung eines Mietvertrages durch den Käufer des Grundstücks

OLG München, Beschluss vom 21.10.2019 - Aktenzeichen 7 U 3659/19

DRsp Nr. 2019/16913

Wirksamkeit der Kündigung eines Mietvertrages durch den Käufer des Grundstücks

Eine vom Käufer eines Grundstücks vor Übergang des Eigentums auf ihn ausgesprochene Kündigung eines Mietvertrages ist unwirksam, wenn der Käufer zwar in dem Grundstückskaufvertrag durch einen von dem Verkäufer Bevollmächtigten zur Kündigung von Mietverträgen ermächtigt worden ist, einer vom Käufer ausgesprochenen Kündigung aber lediglich die notarielle Ausfertigung des Kaufvertrages und eine beglaubigte Abschrift der Vollmacht des von dem Verkäufer Bevollmächtigten beigefügt war.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 29.05.2019, Az. 16 HK O 18173/18, wird einstimmig zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das in Ziffer I bezeichnete Endurteil des Landgerichts München I sowie dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten hinsichtlich der Freistellung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.200,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.