BGH - Urteil vom 25.10.2006
VIII ZR 102/06
Normen:
BGB § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 § 278 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 140
JuS 2007, 487
MDR 2007, 454
MietRB 2007, 59
MietRB 2007, 60
MietRB 2007, 61
NJW 2007, 428
NZM 2007, 35
WuM 2007, 24
ZMR 2007, 103
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 24.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 277/05
AG Herne-Wanne, vom 14.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 216/05

Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Vermieters wegen einer nicht unerheblichen Vertragsverletzung durch einen Erfüllungsgehilfen des Mieters; Rechtliche Einordnung der Tätigkeit eines Mieterschutzvereins

BGH, Urteil vom 25.10.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 102/06

DRsp Nr. 2006/30168

Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Vermieters wegen einer nicht unerheblichen Vertragsverletzung durch einen Erfüllungsgehilfen des Mieters; Rechtliche Einordnung der Tätigkeit eines Mieterschutzvereins

»1. Der Mieter ist im Rahmen von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch für das schuldhafte Verhalten eines Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB verantwortlich; die ordentliche Kündigung des Vermieters wegen einer nicht unerheblichen Vertragsverletzung setzt nicht ein eigenes schuldhaftes Verhalten des Mieters voraus.2. Ein Mieterschutzverein, der den Mieter bei der Entscheidung darüber berät, ob er von einem Zurückbehaltungsrecht an der Miete Gebrauch machen soll, ist Erfüllungsgehilfe des Mieters bei der Erfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Miete.«

Normenkette:

BGB § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 § 278 ;

Tatbestand:

Die Beklagten sind aufgrund eines Mietvertrages vom 3. Juni 2000 Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung der Klägerin. Die zuletzt vereinbarte Miete beträgt 577,08 EUR. Darin sind monatlich zu leistende Vorauszahlungen auf die Betriebskosten in Höhe von 157,82 EUR enthalten, die die Beklagten für die Zeit von März 2004 bis Januar 2005 nicht erbrachten. Wegen des dadurch entstandenen Rückstandes in Höhe von 1.736,02 EUR kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 1. Februar 2005 zum 30. April 2005.