BGH - Beschluß vom 16.09.2008
VIII ZR 112/08
Normen:
BGB § 575 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 2009, 48
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 152/07
AG Fürth - 1 C 152/06 - 1.8.2007,

Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung eines auf bestimmte Zeit eingegangenen Mietvertrages

BGH, Beschluß vom 16.09.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 112/08

DRsp Nr. 2008/24054

Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung eines auf bestimmte Zeit eingegangenen Mietvertrages

Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis kann nicht im Wege der ordentlichen Kündigung beendet werden (BGH - VIII ZR 182/06 - 18.4.2007)

Normenkette:

BGB § 575 Abs. 1 ;

Gründe:

Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Frage, ob eine wirksame zeitliche Befristung des Mietverhältnisses in einem Formularmietvertrag mit der Folge der grundsätzlichen Unkündbarkeit während des Vertragszeitraumes vereinbart werden kann, durch die Senatsrechtsprechung geklärt. Der Senat hat, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, bereits mit seinem Urteil vom 18. April 2007 (VIII ZR 182/06, NJW 2007, 2177) entschieden, dass ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis nicht im Wege der ordentlichen Kündigung beendet werden kann, und hat sich in diesem Urteil bereits gegen die davon abweichende Auffassung von Häublein ausgesprochen (aaO., Tz. 19). Daran hält der Senat fest.