OLG Koblenz - Urteil vom 05.06.2013
5 U 1349/12
Normen:
BGB §§ 126; BGB §§ 127; BGB §§ 133; BGB §§ 157; BGB §§ 242; BGB §§ 249; BGB §§ 280; BGB §§ 387; BGB §§ 536; BGB §§ 536 a; ZPO §§ 286; ZPO §§ 313b; ZPO §§ 322; ZPO §§ 419; ZPO §§ 887;
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 355/04

Wirksamkeit der Streichung des Aufrechnungsverbots in einem FormularmietvertragRechtsfolgen von Lücken oder Unklarheiten im Tenor eines Versäumnisurteils auf Beseitigung von Mängeln einer MietsacheFristlose Kündigung eines Gewerberaummietvertrages wegen Schimmelbefall

OLG Koblenz, Urteil vom 05.06.2013 - Aktenzeichen 5 U 1349/12

DRsp Nr. 2015/8667

Wirksamkeit der Streichung des Aufrechnungsverbots in einem Formularmietvertrag Rechtsfolgen von Lücken oder Unklarheiten im Tenor eines Versäumnisurteils auf Beseitigung von Mängeln einer Mietsache Fristlose Kündigung eines Gewerberaummietvertrages wegen Schimmelbefall

1. Ist das Aufrechnungsverbot eines Formularmietvertrages im Exemplar des Mieters teilweise gestrichen, kann es für die Beweiswürdigung, welches der beiden Schriftstücke authentisch ist, darauf ankommen, wie der Vermieter andere Verträge gestaltet hat, die dasselbe Objekt betreffen und ob die teilweise Streichung des Aufrechnungsverbots im Vertragsformular des Mieters der Sache nach sinnlos ist (hier: Manipulation durch den Mieter bejaht).2. Ein Versäumnisurteil, das den Vermieter zur Mangelbeseitigung verpflichtet, hat hinsichtlich der gerügten Mängel dieselbe Rechtskraftwirkung wie ein streitiges Urteil. Etwaige Lücken oder Unklarheiten des Tenors des Versäumnisurteils sind aufgrund des zugrunde liegenden Klagevorbringens zu klären.