BGH - Beschluß vom 28.11.2006
VIII ZB 52/06
Normen:
ZPO § 172 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 182
BGHReport 2007, 268
FamRZ 2007, 390
MDR 2007, 479
NJW 2007, 1366
NJW-RR 2007, 356
Rpfleger 2007, 153
WuM 2007, 82
Vorinstanzen:
LG Hof, vom 25.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 8/06
AG Wunsiedel, vom 13.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 89/05

Wirksamkeit der Urteilszustellung an den unterbevollmächtigten Terminsvertreter

BGH, Beschluß vom 28.11.2006 - Aktenzeichen VIII ZB 52/06

DRsp Nr. 2007/369

Wirksamkeit der Urteilszustellung an den unterbevollmächtigten Terminsvertreter

»Die Zustellung eines Urteils an einen lediglich als Terminsvertreter anzusehenden Unterbevollmächtigten ist unwirksam und setzt Rechtsmittelfristen nicht in Lauf.«

Normenkette:

ZPO § 172 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Das Endurteil des Amtsgerichts, mit dem der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 1.490,37 Euro nebst Zinsen zu zahlen, ist der Hauptbevollmächtigten des Beklagten am 23. Januar 2006 und den Unterbevollmächtigten, die für den Beklagten und dessen Hauptbevollmächtigte die Termine zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht wahrgenommen hatten, am 17. Januar 2006 zugestellt worden. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte mit einem am 20. Februar 2006 eingegangenen Schriftsatz seiner Hauptbevollmächtigten Berufung eingelegt.

Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen und hat zur Begründung ausgeführt: Bei den Unterbevollmächtigten habe es sich nach dem Vorbringen des Beklagten nicht ausschließlich um Terminsvertreter gehandelt. Sie seien daher zur Entgegennahme des ihnen am 17. Januar 2006 zugestellten Urteils bevollmächtigt gewesen. Die von der Hauptbevollmächtigten am 20. Februar 2006 eingelegte Berufung sei demnach verspätet.

II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.