OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.08.2018
2 U 7/18
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1; BGB § 550; BGB § 985; ZPO § 417;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 36/16

Wirksamkeit der Verlängerung eines Gewerberaummietvertrages

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.08.2018 - Aktenzeichen 2 U 7/18

DRsp Nr. 2018/16124

Wirksamkeit der Verlängerung eines Gewerberaummietvertrages

1. Die Beweiskraft eines in einem vorangegangenen Verfahren ergangenen Urteils erstreckt sich nur auf den Entscheidungstenor, den Aussteller bzw. die Entscheidungsperson sowie Ort und Zeit der Entscheidung, nicht jedoch auf die Entscheidungsgründe. 2. Einer stillschweigenden Verlängerung eines Gewerberaummietvertrages um weitere zehn Jahre setzt gem. § 550 BGB die Einhaltung der Schriftform voraus. Diese ist nur gewahrt, wenn sich die für den Abschluss des Vertrages notwendige Einigung über alle wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere den Mietgegenstand, die Miete und die Dauer sowie die Parteien des Mietverhältnisses, aus einer von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde ergibt. 3. Der Verlust der Erwerbsmöglichkeit des Mieters reicht für sich genommen nicht aus, um dem Vermieter die Berufung auf den Mangel der Schriftform zu versagen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.12.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 13. Zivilkammer (Az. 2-13 O 36/16) wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 51.129,19 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1; BGB § Abs. ;