OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.11.2008
I-24 U 51/08
Normen:
BGB § 535; BGB § 546; InsO § 112;
Fundstellen:
ZMR 2009, 601
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 56/07

Wirksamkeit der vor Stellung eines Insolvenzantrags abgesandten Kündigung eines Mietkauf (Leasing-)Vertrages; Ansprüche des Mietkäufers nach Verwertung des Kaufgegenstandes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2008 - Aktenzeichen I-24 U 51/08

DRsp Nr. 2009/3854

Wirksamkeit der vor Stellung eines Insolvenzantrags abgesandten Kündigung eines Mietkauf (Leasing-)Vertrages; Ansprüche des Mietkäufers nach Verwertung des Kaufgegenstandes

1. Die "Kündigungssperre" des Insolvenzverfahrens wirkt auch, wenn die schriftliche Kündigung des "Mietkaufs (Leasingvertrag) vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Inolvenzverfahrens abgesandt worden ist, aber dem Leasingnehmer erst nach dem Eingang des Antrags bei Gericht zugeht. 2. Bei einem "Mietkauf" gebührt der Mehrerlös aus der Verwertung des Mietobjekts dem Mietkäufer, wenn alle Ansprüche des Mietverkäufers befriedigt sind und danach das Eigentum an der Sache auf den Mietkäufer übergehen sollte.

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der für den 16. Dezember 2008 geplante Senatstermin findet nicht statt.

Normenkette:

BGB § 535; BGB § 546; InsO § 112;

Gründe:

Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine von dem landgerichtlichen Urteil abweichende Entscheidung.