Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Der für den 16. Dezember 2008 geplante Senatstermin findet nicht statt.
Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine von dem landgerichtlichen Urteil abweichende Entscheidung.
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