BGH - Beschluß vom 25.10.1995
XII ZR 245/94
Normen:
BGB § 584 Abs. 2 ; ZVG § 57a ;
Fundstellen:
BGHR ZVG § 57a Kündigung 1
KTS 1996, 321
NJW-RR 1996, 144
NJWE-MietR 1996, 58
WM 1996, 133
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig, vom 07.11.1994

Wirksamkeit der vorzeitigen Kündigung eines Pachtverhältnisses durch den Ersteher bei fehlender Angabe eines Endtermins

BGH, Beschluß vom 25.10.1995 - Aktenzeichen XII ZR 245/94

DRsp Nr. 2004/11420

Wirksamkeit der vorzeitigen Kündigung eines Pachtverhältnisses durch den Ersteher bei fehlender Angabe eines Endtermins

1. Kündigt der Ersteher eines Grundstücks vorzeitig ein auf bestimmte Zeit abgeschlossenes Pachtverhältnis gemäß § 57a ZVG i.V. mit § 584 Abs. 2 BGB, ist die Angabe des Termins, zu dem der Vertrag enden soll, nach allgemeinen Grundsätzen nicht zwingend erforderlich. 2. Wird dabei ein zu früher Endtermin angegeben, endet das Pachtverhältnis zu dem nach § 584 Abs. 2 BGB nächstmöglichen Termin, wenn den Umständen nach erkennbar ist, daß der Kündigende den Vertrag jedenfalls zu diesem Termin beenden will.

Normenkette:

BGB § 584 Abs. 2 ; ZVG § 57a ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11.06.80 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).