LAG Nürnberg - Urteil vom 26.09.2014
3 Sa 172/14
Normen:
BGB § 133;
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 03.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 441/13

Wirksamkeit des Rücktritts von einem Vertrag, mit dem ein Unternehmen sich verpflichtet hat, für die Zahlung der Löhne und Gehälter eines in Insolvenzgefahr befindlichen Unternehmens einzustehen

LAG Nürnberg, Urteil vom 26.09.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 172/14

DRsp Nr. 2017/3420

Wirksamkeit des Rücktritts von einem Vertrag, mit dem ein Unternehmen sich verpflichtet hat, für die Zahlung der Löhne und Gehälter eines in Insolvenzgefahr befindlichen Unternehmens einzustehen

Wenn sich in einem Vertrag zugunsten Dritter ein Unternehmen verpflichtet, für die Zahlung der Löhne und Gehälter einer anderen in der Insolvenzgefahr befindlichen Firma einzustehen, kann das Unternehmen nicht von dem Vertrag deswegen zurücktreten, weil es nicht wie geplant zu einem Interessenausgleich zwischen dem Betriebsrat und der insolventen Firma gekommen ist, es sei denn, dass der Abschluss eines Interessenausgleichs als Bedingung für den Schuldbeitritt ausdrücklich geregelt ist.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 03.01.2014, Az.: 4 Ca 441/13 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Lohnforderungen, die die in der Schweiz ansässige Beklagte aufgrund eines Schuldbeitritts begleichen soll. Die Klägerin war bei der Firma K... GmbH in M... zu einem Stundenlohn von 11,46 € bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden zzgl. anteiliges Urlaubsgeld in Höhe von 52,92 € brutto/Monat und VWL in Höhe von 20,00 € beschäftigt.