LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.09.2019
8 Sa 374/18
Normen:
AGG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 832/18

Wirksamkeit des weitgehenden Ausschlusses von Arbeitnehmern mit Anspruch auf ungekürzte Altersrente von Leistungen eines Sozialplans

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.09.2019 - Aktenzeichen 8 Sa 374/18

DRsp Nr. 2020/714

Wirksamkeit des weitgehenden Ausschlusses von Arbeitnehmern mit Anspruch auf ungekürzte Altersrente von Leistungen eines Sozialplans

Es stellt keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters dar, wenn Arbeitnehmer mit einem Anspruch auf ungekürzte Altersrente keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach einem Sozialplan haben.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.10.2018 - Az.: 4 Ca 832/18 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.10.2019 - Az.: 4 Ca 832/18 - wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 93% und die Beklagte zu 7%.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan bzw. aufgrund Zusage der Beklagten.

Der 1954 geborene Kläger war seit 2002 bei der Beklagten an deren Standort in G. beschäftigt.

Im Hinblick auf die beabsichtigte Schließung dieses Standortes schloss die Beklagte mit ihrem Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich nebst Sozialplan. Dieser beinhaltet - soweit hier relevant - die nachfolgenden Regelungen:

§ 1 Geltungsbereich

1. 2.