BFH - Beschluss vom 25.05.2011
IX B 141/10
Normen:
BGB § 133; FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 165/2007

Wirksamkeit einer auf einer irrigen Annahme beruhenden Prozesserklärung

BFH, Beschluss vom 25.05.2011 - Aktenzeichen IX B 141/10

DRsp Nr. 2011/12495

Wirksamkeit einer auf einer irrigen Annahme beruhenden Prozesserklärung

NV: Eine auf fehlerhafter Erkenntnis beruhende Motivation ist für die Wirksamkeit von eindeutigen Prozesserklärungen ohne Bedeutung.

Normenkette:

BGB § 133; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Es kann offenbleiben, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), die in der Art einer Revisionsbegründung geltend machen, das Finanzgericht (FG) habe die als Widerruf auszulegende "Anfechtung" der von ihnen abgegebenen Erklärung zur Erledigung der Hauptsache unzutreffend ausgelegt und mithin als wirksam beurteilen sowie den Rechtsstreit fortführen müssen, einen Revisionszulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinreichend dargelegt haben (vgl. hierzu etwa Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 15. April 1999 VII B 179/98, BFH/NV 1999, 1471; vom 12. Mai 1999 I B 98/98, BFH/NV 1999, 1487). Der behauptete Verfahrensfehler liegt jedenfalls nicht vor.