LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.01.2019
6 Sa 249/18
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 07.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 287/18

Wirksamkeit einer Aufhebungsvereinbarung während der Probezeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2019 - Aktenzeichen 6 Sa 249/18

DRsp Nr. 2019/3467

Wirksamkeit einer Aufhebungsvereinbarung während der Probezeit

1. Legt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer offen, dass er die Probezeit als nicht bestanden ansieht und vor Eintreten des Kündigungsschutzes kündigen möchte, bietet er aber gleichzeitig einen Aufhebungsvertrag zu einem die kurze Probezeitkündigungsfrist angemessen überschreitenden Beendigungszeitpunkt verbunden mit einer bedingten Wiedereinstellungszusage an, so ersetzt der damit abgeschlossene Aufhebungsvertrag nur eine zulässige Arbeitgeberkündigung während der Wartezeit des § 1 KSchG. 2. Kommt es zu der in Aussicht gestellten Wiedereinstellung des Arbeitnehmers nicht, so steht auch eine getroffene Änderungsvereinbarung hinsichtlich des Einsatzorts der Wirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung nicht entgegen.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07. Juni 2018 - 9 Ca 287/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Auslegung eines Änderungsvertrags im Zusammenhang mit der Frage der Wiedereinstellung des Klägers.