LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.06.2013
11 Sa 106/13
Normen:
BGB § 613 a Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 29.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3522/11

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.06.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 106/13

DRsp Nr. 2013/18628

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung

1. Hat die Gesellschafterversammlung der Arbeitgeberin den Beschluss gefasst: "Der Geschäftsbetrieb wird zum 31.03.2012 vollständig stillgelegt", ist dieser Beschluss eindeutig auf die dauerhafte Stilllegung des Betriebs gerichtet; das ergibt sich im Wege der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung, da der Beschluss nach seinem Wortlaut keinerlei Einschränkungen enthält. 2. Die im Zusammenhang mit einem eindeutig gefassten Beschluss zur Betriebsstilllegung verwendete Formulierung "daher entfallen mit Ablauf des 31.03.2012 voraussichtlich alle in unserem Betrieb anfallenden Tätigkeiten" und insbesondere dem Wort "voraussichtlich" ist nicht entnehmen, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 20.09.2011 erklärten Kündigung gerade keine dauerhafte Absicht der Gesellschafter vorgelegen hat, den Betrieb stillzulegen; mit dieser Formulierung wird keineswegs der dieser Formulierung folgende Beschluss eingeschränkt sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über die Stilllegung des Betriebes (nur) eine Prognose hinsichtlich des Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit zum 31.03.2012 möglich ist, was bei einer betriebsbedingten Kündigung durchaus nicht ungewöhnlich ist.