BGH - Urteil vom 07.12.2011
VIII ZR 118/11
Normen:
NMV § 20 Abs. 2; NMV § 20 Abs. 3; NMV § 20 Abs. 4; BGB § 535 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2012, 138
MietRB 2012, 65
NJW-RR 2012, 215
NZM 2012, 155
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, vom 13.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 247/09
LG Berlin, vom 28.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 75/10

Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung für eine preisgebundene Wohnung in einem gemischt genutzten Gebäudekomplex bei nicht erfolgtem Vorwegabzug für die gewerbliche Nutzung durch den Vermieter

BGH, Urteil vom 07.12.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 118/11

DRsp Nr. 2012/684

Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung für eine preisgebundene Wohnung in einem gemischt genutzten Gebäudekomplex bei nicht erfolgtem Vorwegabzug für die gewerbliche Nutzung durch den Vermieter

a) Auch bei der Betriebskostenabrechnung für eine preisgebundene Wohnung in einem gemischt genutzten Gebäudekomplex gehört die Vornahme eines Vorwegabzugs für die gewerbliche Nutzung nicht zu den an eine Abrechnung zu stellenden Mindestanforderungen, sondern betrifft (nur) deren materielle Richtigkeit (im Anschluss an BGH, Urteile vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, NJW 2010, 3363; vom 13. Oktober 2010 - VIII ZR 46/10, NJW-RR 2011, 90). Die Abrechnung ist daher nicht aus formellen Gründen unwirksam, wenn der Vermieter den gesetzlich vorgeschriebenen Vorwegabzug unterlässt.b) Wird ein Vorwegabzug vorgenommen, genügt die Abrechnung auch bei preisgebundenem Wohnraum den an sie zu stellenden formellen Anforderungen nicht, wenn nur die um einen Vorwegabzug bereinigten Gesamtkosten ausgewiesen werden; es fehlt dann an der erforderlichen Angabe der Gesamtkosten (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, NJW 2007, 1059).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 28. März 2011 aufgehoben.