OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.03.2013
2 U 179/12
Normen:
BGB § 305b; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 550;
Fundstellen:
MietRB 2013, 202
MietRB 2013, 203
ZMR 2013, 708
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 21.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 42/11

Wirksamkeit einer doppelten Schriftformklausel in AGB

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.03.2013 - Aktenzeichen 2 U 179/12

DRsp Nr. 2013/8318

Wirksamkeit einer doppelten Schriftformklausel in AGB

1. Eine unwiderruflich ausgestaltete doppelte Schriftformklausel in zwischen Unternehmern vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist wirksam. Für einen Ausschluss einer mündlichen Änderung der doppelten Schriftformklausel besteht im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 550 BGB auf Seiten beider Vertragsparteien ein anerkennenswertes Bedürfnis. 2. Die Schriftformklausel steht nicht in Widerspruch zu einer zugleich vereinbarten Schriftformheilungsklausel, da diese gerade nur in dem Fall einschlägig ist, dass trotz der vereinbarten doppelten Schriftformklausel eine mündlich getroffene Vereinbarung der Parteien wirksam ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. - 11. Zivilkammer - vom 21.6.2012 (Az.: 2-11 O 42/11) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: