BGH - Beschluss vom 23.10.2018
VIII ZR 61/18
Normen:
ZPO § 544 Abs. 7; ZPO § 398 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 134
NZM 2018, 988
Vorinstanzen:
AG München, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 416 C 11225/16
LG München I, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 9552/17

Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung; Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aufgrund rechtsfehlerhaften Anwendung der § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 398 Abs. 1 ZPO

BGH, Beschluss vom 23.10.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 61/18

DRsp Nr. 2018/16889

Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung; Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aufgrund rechtsfehlerhaften Anwendung der § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 398 Abs. 1 ZPO

Zu der sich aus dem Eigentumsgrundrecht ergebenden Befugnis des Vermieters gehört auch die Entscheidung darüber, von welchem Zeitpunkt an ein Wohnbedarf Anlass für eine Eigenbedarfskündigung sein soll, wobei der Wunsch, eine bestimmte Wohnung zu nutzen, sich nicht ausschließlich oder in erster Linie an objektiven Kriterien messen lässt, sondern vielmehr eng mit dem bisherigen Lebensweg eines Menschen, seinen Zukunftsplänen und seinen persönlichen Vorstellungen und Bedürfnissen zusammenhängt.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I - 14. Zivilkammer - vom 24. Januar 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 9.240 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 7; ZPO § 398 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.