BGH - Urteil vom 03.03.2010
XII ZR 131/08
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 310 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
MietRB 2010, 161
MietRB 2010, 162
NJ 2010, 337
NJW-RR 2010, 1017
NZM 2010, 361
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 15.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 18/08
LG Halle, vom 08.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 50/07

Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Betriebspflicht und Offenhaltungspflicht des Mieters eines Ladengeschäfts in einem Einkaufszentrum bei auferlegter Sortimentsbindung ohne Gewährung von Sortimentsschutz und Konkurrenzschutz

BGH, Urteil vom 03.03.2010 - Aktenzeichen XII ZR 131/08

DRsp Nr. 2010/7247

Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Betriebspflicht und Offenhaltungspflicht des Mieters eines Ladengeschäfts in einem Einkaufszentrum bei auferlegter Sortimentsbindung ohne Gewährung von Sortimentsschutz und Konkurrenzschutz

Zur Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Betriebs- und Offenhaltungspflicht des Mieters eines Ladengeschäfts in einem Einkaufszentrum, wenn dem Mieter zugleich eine Sortimentsbindung auferlegt, ihm aber kein Sortiments- und Konkurrenzschutz gewährt wird.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Juli 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 310 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Vereinbarung, nach der sich die Klägerin zum Betrieb eines von der Beklagten gemieteten Ladenlokals sowie zu dessen Offenhaltung nach Maßgabe der von dieser bestimmten Öffnungszeiten verpflichtet.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin mietete 1995 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten in deren - damals baubehördlich genehmigten, aber noch nicht errichteten - Einkaufszentrum N. in H. eine Ladenfläche von über 720 qm für die Dauer von 15 Jahren ab Übergabe (September 1996). In § 1/I Nr. 2 des von der Vermieterin verwandten Formular-Mietvertrags heißt es: