Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Juli 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Vereinbarung, nach der sich die Klägerin zum Betrieb eines von der Beklagten gemieteten Ladenlokals sowie zu dessen Offenhaltung nach Maßgabe der von dieser bestimmten Öffnungszeiten verpflichtet.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin mietete 1995 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten in deren - damals baubehördlich genehmigten, aber noch nicht errichteten - Einkaufszentrum N. in H. eine Ladenfläche von über 720 qm für die Dauer von 15 Jahren ab Übergabe (September 1996). In § 1/I Nr. 2 des von der Vermieterin verwandten Formular-Mietvertrags heißt es:
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