BGH - Urteil vom 26.09.2012
XII ZR 112/10
Normen:
BGB § 286; BGB § 307; BGB § 310; BGB § 535;
Fundstellen:
MDR 2012, 1456
MietRB 2013, 8
NJW 2013, 41
NZM 2013, 85
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 05.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 580/07
OLG Naumburg, vom 06.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 70/08

Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Klausel eines Mietvertrages über Geschäftsräume mit dem Inhalt der Auferlegung nicht näher aufgeschlüsselter Kosten des Centermanagers auf den Mieter eines in einem Einkaufszentrum belegenen Ladenlokals

BGH, Urteil vom 26.09.2012 - Aktenzeichen XII ZR 112/10

DRsp Nr. 2012/22147

Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Klausel eines Mietvertrages über Geschäftsräume mit dem Inhalt der Auferlegung nicht näher aufgeschlüsselter Kosten des "Centermanagers" auf den Mieter eines in einem Einkaufszentrum belegenen Ladenlokals

a) Die formularmäßig vereinbarte Klausel eines Mietvertrages über Geschäftsräume, die dem Mieter eines in einem Einkaufszentrum belegenen Ladenlokals als Nebenkosten nicht näher aufgeschlüsselte Kosten des "Centermanagers" auferlegt, ist intransparent und daher unwirksam; die Wirksamkeit einer daneben ausdrücklich vereinbarten Übertragung von Kosten der "Verwaltung" wird dadurch allerdings nicht berührt (Fortführung des Senatsurteils vom 3. August 2011 - XII ZR 205/09 - NJW 2012, 54).b) Zur Umlagefähigkeit von Hausmeisterkosten.c) Gerät der Mieter mit Nebenkostenvorauszahlungen in Verzug, bleiben dem Vermieter die aus dem Schuldnerverzug folgenden Rechte grundsätzlich auch nach dem Eintritt der Abrechnungsreife erhalten; ihm sind deshalb für die Zeit bis zur Abrechnungsreife auch dann noch Verzugszinsen auf rückständige Vorauszahlungen zuzusprechen, wenn die Betriebskostenvorauszahlungen selbst wegen eingetretener Abrechnungsreife nicht mehr verlangt werden können.

Tenor