BGH - Urteil vom 10.10.1991
III ZR 141/90
Normen:
AGBG § 9 ; ZPO § 1025, § 1027 ;
Fundstellen:
BB 1992, 229
BB 1992, Beil. 15 z. H. 28
BGHR AGBG § 6 Abs. 1 Reduktion, geltungserhaltende 3
BGHR AGBG § 9 Rügefrist 1
BGHR AGBG § 9 Schiedsklausel 2
BGHR AGBG § 9 Zurückbehaltungsrecht 1
BGHR ZPO § 1025 Abs. 2 Wahlrecht 1
BGHZ 115, 324
DB 1992, 732
DRsp I(120)191a-b
JuS 1992, 615
MDR 1992, 229
NJW 1992, 575
WM 1992, 100
ZIP 1992, 59
Vorinstanzen:
OLG Bremen,
LG Bremen,

Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Schiedsklausel

BGH, Urteil vom 10.10.1991 - Aktenzeichen III ZR 141/90

DRsp Nr. 1992/519

Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Schiedsklausel

»Eine Schiedsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann auch dann unwirksam sein, wenn die Art des vorgesehenen Schiedsgerichts, dessen Anrufung allein vom Willen des Verwenders abhängt, besorgen läßt, daß es andere - mißbilligte - Klauseln nicht als unwirksam erkennen wird.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; ZPO § 1025, § 1027 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, den sie gegen den Antragsgegner erwirkt hat.

Der Antragsgegner hat ein Weingut. Daneben betreibt er seit Anfang 1986 den Groß- und Einzelhandel mit Weinbergpfählen aus Bangkirai-Holz.

Ende April 1987 bestellte der Antragsgegner bei der Antragstellerin fernmündlich zum Preis von 77.886,16 DM 177,014 cbm Weinbergpfähle aus Bangkirai-Holz der Dauerhaftigkeitsklasse I, das auch Selangan-Batu genannt wird. Die Pfähle wurden Anfang Mai 1987 geliefert. Sie waren nicht aus Bangkirai-Holz. Der Antragsgegner beanstandete am 5. Mai 1987 schriftlich und fernmündlich die Qualität des Holzes: Ca. 40 % der Pfähle seien "wünsch", somit nehme er an, daß der Baum drehwüchsig und höchstwahrscheinlich kein Selangan-Batu sei. Aufgrund eines Ferngesprächs, das er am 5. Mai 1987 mit der Antragstellerin geführt hatte, lieferte er jedoch zunächst Teile der Partie an seine Kunden aus.