Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, den sie gegen den Antragsgegner erwirkt hat.
Der Antragsgegner hat ein Weingut. Daneben betreibt er seit Anfang 1986 den Groß- und Einzelhandel mit Weinbergpfählen aus Bangkirai-Holz.
Ende April 1987 bestellte der Antragsgegner bei der Antragstellerin fernmündlich zum Preis von 77.886,16 DM 177,014 cbm Weinbergpfähle aus Bangkirai-Holz der Dauerhaftigkeitsklasse I, das auch Selangan-Batu genannt wird. Die Pfähle wurden Anfang Mai 1987 geliefert. Sie waren nicht aus Bangkirai-Holz. Der Antragsgegner beanstandete am 5. Mai 1987 schriftlich und fernmündlich die Qualität des Holzes: Ca. 40 % der Pfähle seien "wünsch", somit nehme er an, daß der Baum drehwüchsig und höchstwahrscheinlich kein Selangan-Batu sei. Aufgrund eines Ferngesprächs, das er am 5. Mai 1987 mit der Antragstellerin geführt hatte, lieferte er jedoch zunächst Teile der Partie an seine Kunden aus.
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