BGH - Beschluß vom 10.09.1997
VIII ARZ 1/97
Normen:
AGBG § 9 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2395
BGH, HdM Nr. 50
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Mietvertrag 13
BGHR AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 Mietvertrag 1
BGHR ZPO § 541 Abs. 1 Divergenzvorlage 2
BGHR ZPO § 541 Abs. 1 Divergenzvorlage 3
BGHZ 136, 314
DB 1997, 2318
DRsp I(120)246a-b
DRsp I(133)622a
JZ 1998, 247
JuS 1998, 366
MDR 1997, 1111
NJW 1997, 3437
NJW-RR 1998, 873
NZM 1998, 22
NZM 1998, 314
WM 1997, 2255
WuM 1997, 599
ZIP 1998, 27
ZMR 1998, 17

Wirksamkeit einer formularmäßigen gegenseitigen Bevollmächtigung der Mieter zur Entgegennahme von Erklärungen

BGH, Beschluß vom 10.09.1997 - Aktenzeichen VIII ARZ 1/97

DRsp Nr. 1997/8091

Wirksamkeit einer formularmäßigen gegenseitigen Bevollmächtigung der Mieter zur Entgegennahme von Erklärungen

»Die gegenseitige Bevollmächtigung der Mieter zur Entgegennahme von Erklärungen durch die in einem formularmäßigen Wohnraummietvertrag enthaltene Klausel: "Erklärungen, deren Wirkung die Mieter berührt, müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch gegenseitig zur Entgegennahme ... solcher Erklärungen. Diese vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, jedoch nicht für ... Mietaufhebungsverträge. ist wirksam.«

Normenkette:

AGBG § 9 ;

Gründe:

I. Mit Formularvertrag vom 31. Januar 1984 vermietete die Klägerin eine Wohnung ihres Mehrfamilienhauses an die Beklagten. Der Mietvertrag bestimmt in § 16 Abs. 2:

"Erklärungen, deren Wirkung die Mieter berührt, müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, jedoch nicht für den Ausspruch von Kündigungen und für Mietaufhebungsverträge."