I. Mit Formularvertrag vom 31. Januar 1984 vermietete die Klägerin eine Wohnung ihres Mehrfamilienhauses an die Beklagten. Der Mietvertrag bestimmt in § 16 Abs. 2:
"Erklärungen, deren Wirkung die Mieter berührt, müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, jedoch nicht für den Ausspruch von Kündigungen und für Mietaufhebungsverträge."
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