BGH - Urteil vom 29.05.2013
VIII ZR 285/12
Normen:
BGB § 307; BGB § 535 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2013, 6
MDR 2013, 900
MietRB 2013, 230
NJW 2013, 2505
NJW 2013, 6
NZM 2013, 573
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 237/11
LG Berlin, vom 17.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 66/12

Wirksamkeit einer formularmäßigen Klausel in einem Wohnraummietvertrag bzgl. der Verpflichtung des Mieters zur anteiligen Beteiligung an den Kosten zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fälliger Schönheitsreparaturen

BGH, Urteil vom 29.05.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 285/12

DRsp Nr. 2013/16871

Wirksamkeit einer formularmäßigen Klausel in einem Wohnraummietvertrag bzgl. der Verpflichtung des Mieters zur anteiligen Beteiligung an den Kosten zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fälliger Schönheitsreparaturen

Eine formularmäßige Klausel in einem Wohnraummietvertrag, die den Mieter verpflichtet, sich anteilig an den Kosten zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fälliger Schönheitsreparaturen zu beteiligen (Quotenabgeltungsklausel), und zur Berechnung der Abgeltungsbeträge folgende Regelung vorsieht: "Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts", ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Aufgabe von Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 6. Juli 1988 - VIII ARZ 1/88, BGHZ 105, 71, 79 ff., und von Senatsurteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 215/03, WuM 2004, 663).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 17. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 307; BGB § 535 Abs. 1;

Tatbestand

Der Beklagte war in der Zeit vom 1. März 2009 bis 31. Dezember 2010 Mieter einer Wohnung der Klägerin in B. . Der Mietvertrag enthält unter anderem folgende vorformulierte Regelungen: