BGH - Urteil vom 16.01.1985
VIII ZR 153/83
Normen:
AGBG § 9, § 11 Nr. 1 ; BGB § 315 ;
Fundstellen:
BGHZ 93, 252
DAR 1985, 118
DB 1985, 541
DRsp I(120)145b-c
NJW 1985, 853
WM 1985, 260
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Wirksamkeit einer formularmäßigen Preisanpassungsklausel

BGH, Urteil vom 16.01.1985 - Aktenzeichen VIII ZR 153/83

DRsp Nr. 1992/4560

Wirksamkeit einer formularmäßigen Preisanpassungsklausel

»Zur Frage der Wirksamkeit einer formularmäßigen Preisanpassungsklausel in einem langfristigen Bezugsvertrag eines Kfz-Vertragshändlers.«

Normenkette:

AGBG § 9, § 11 Nr. 1 ; BGB § 315 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder Kraftfahrzeughandel betreiben und zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Pflege und Förderung der gewerblichen Interessen gehört. Die Beklagte stellt Schmiermittel für Kraftfahrzeuge her und vertreibt sie u.a. an Mitglieder des Klägers. Hierbei verwendet sie Formularverträge, die als Nr. 2 folgende Klausel enthalten:

"Der Käufer wird ....% seines Gesamtbedarfs an Kraftfahrzeugschmiermitteln (einschließlich Unterbodenschutz- und Kühlerfrostschutzmittel) in V-Erzeugnissen laut jeweiliger V-Preisliste decken, jährlich jedoch mindestens ... lt/kg V-Erzeugnisse beziehen.

Die Lieferungen gegen diesen Abschluß erfolgen zu den Preisen der jeweils gültigen Liste und den allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der V GmbH."