BGH - Urteil vom 03.04.1998
V ZR 6/97
Normen:
AGBG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Vertragsstrafe 7
DB 1998, 1508
MDR 1998, 825
NJW 1998, 2600
NZG 1998, 607
VIZ 1998, 477
WM 1998, 1289
ZIP 1998, 1049
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Wirksamkeit einer formularmäßigen Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem Grundstückskaufvertrag mit der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben

BGH, Urteil vom 03.04.1998 - Aktenzeichen V ZR 6/97

DRsp Nr. 1998/8795

Wirksamkeit einer formularmäßigen Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem Grundstückskaufvertrag mit der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben

a) Hat sich die Treuhandanstalt/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben in einem Grundstückskaufvertrag von dem Erwerber versprechen lassen, bestimmte Investitionen zu tätigen und eine bestimmte Anzahl von Arbeitsplätzen zu schaffen, so verstößt eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vertragsstrafenregelung, die beide Verpflichtungen nebeneinander durch Vertragsstrafen sichert, dann nicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG, wenn die Strafen in ihrer Höhe in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und zu den Folgen für den Vertragspartner stehen. b) Unter Berücksichtigung des von der Treuhandanstalt/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben zu ihrer Aufgabenerfüllung verfolgten Zwecks ist es nicht unverhältnismäßig, wenn die Höhe der Strafe an den Umfang der geschuldeten Leistung, deren Erfüllung sie sichern soll, anknüpft und durch ihn nach oben begrenzt wird.