BGH - Urteil vom 23.06.2010
VIII ZR 230/09
Normen:
EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 3; BGB § 307; BGB a.F. § 556a;
Fundstellen:
MietRB 2010, 351
NZM 2010, 693
Vorinstanzen:
LG München II, vom 14.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 2015/09
AG Wolfratshausen, vom 19.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 1142/08

Wirksamkeit einer formularmäßigen Verlängerungsklausel in einem vor Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes abgeschlossenen Mietvertrag

BGH, Urteil vom 23.06.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 230/09

DRsp Nr. 2010/13379

Wirksamkeit einer formularmäßigen Verlängerungsklausel in einem vor Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes abgeschlossenen Mietvertrag

In einem vor Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes abgeschlossenen, auf ursprünglich fünf Jahre befristeten Mietvertrag hält eine formularmäßige Verlängerungsklausel folgenden Inhalts der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB stand: "Wird das Mietverhältnis nicht auf den als Endtermin vorgesehenen Tag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt, so verlängert es sich jedes Mal um 5 Jahre."

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 14. Juli 2009 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 19. März 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 3; BGB § 307; BGB a.F. § 556a;

Tatbestand

Mit Vertrag vom 1. Juli 1999 mieteten die Beklagten eine Wohnung des Klägers in R. an. Das Mietverhältnis begann zum 15. August 1999 und sollte zum 31. Juli 2004 enden. In § 2 Ziffer 2 Buchst. b des Mietvertrags ist unter der Überschrift "Verträge mit Verlängerungsklausel" folgende formularmäßig vorgedruckte und maschinenschriftlich um die Zahl "5" vervollständigte Klausel enthalten: