BGH - Urteil vom 23.09.2009
VIII ZR 344/08
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2010, 20
MietRB 2010, 4
NJW 2009, 3716
NZM 2009, 903
WuM 2009, 655
ZGS 2009, 487
ZMR 2010, 106
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 64/07
AG Berlin-Schöneberg, vom 31.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen C 59/06

Wirksamkeit einer formularmäßigen Verpflichtung des Mieters zu Schönheitsreparaturen in weißer Farbe während des laufenden Mietverhältnisses; Auslegung und allgemeines Verständnis des Begriffs weißen

BGH, Urteil vom 23.09.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 344/08

DRsp Nr. 2009/24256

Wirksamkeit einer formularmäßigen Verpflichtung des Mieters zu Schönheitsreparaturen in weißer Farbe während des laufenden Mietverhältnisses; Auslegung und allgemeines Verständnis des Begriffs "weißen"

Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters, Decken und Oberwände auch während der Mietzeit zu "weißen", ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB unwirksam, da der Begriff "weißen" bei der nach § 305c Abs. 2 BGB gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung jedenfalls auch dahin verstanden werden kann, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen in weißer Farbe vorzunehmen hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, NJW 2008, 2499, Tz. 15 ff.).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 11. November 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beklagten mieteten mit Vertrag vom 15. März 2000 einen Teil des Hauses des Klägers. § 3 Abs. 6 des vom Kläger verwendeten vorformulierten Vertragstextes lautet:

"Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter.