KG - Urteil vom 25.08.2020
17 U 18/18
Normen:
BGB § 464 Abs. 2; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 577 Abs. 1 S. 3; BGB § 577 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 214/17

Wirksamkeit einer im Falle der Ausübung eines Vorkaufsrechts eine Preiserhöhung vorsehenden Preisabrede

KG, Urteil vom 25.08.2020 - Aktenzeichen 17 U 18/18

DRsp Nr. 2020/15515

Wirksamkeit einer im Falle der Ausübung eines Vorkaufsrechts eine Preiserhöhung vorsehenden Preisabrede

Eine differenzierte Preisabrede, die eine Preiserhöhung von der Ausübung des Vorkaufsrechts bzw. abstrakt vom Erlöschen mietvertraglicher Bindungen abhängig macht, ist im Verhältnis zum vorkaufsberechtigten Mieter unwirksam.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.08.2018 - 84 O 214/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1. genannte Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Beklagten wird nachgelassen, die Sicherheit durch eine schriftliche, unbefristete, unwiderrufliche und unbedingte Bürgschaft einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Bank mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erbringen.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 464 Abs. 2; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 577 Abs. 1 S. 3; BGB § 577 Abs. 5;

Gründe:

I.