Der Beklagte vermietete den Klägern ab dem 1. November 1999 eine Drei-Zimmer-Wohnung in B., F.straße ... . In dem Mietvertrag heißt es in § 22:
"Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Sicherheit (Mietkaution) in Höhe von 3.285 DM zu leisten. In bezug auf Zahlung, Zweckbestimmung, Verwendung und Verzinsung gelten die gesetzlichen Bestimmungen."
In dem maschinenschriftlich ergänzten § 23 des Mietvertrages "Sonstige Vereinbarungen" ist unter Ziff. 9 folgende weitere Vereinbarung getroffen:
"Voraussetzung für die Übergabe ist die Zahlung der ersten Miete und der Kaution."
Die Kläger haben die Kaution in voller Höhe an den Beklagten geleistet. Mit ihrer Klage haben die Kläger unter anderem die Rückzahlung der Kaution in Höhe von umgerechnet 1.679,59 EURO begehrt, da nach ihrer Auffassung die Kautionsabrede unwirksam sei.
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