BGH - Urteil vom 17.03.2004
VIII ZR 166/03
Normen:
BGB § 550b Abs. 1 S. 3 a.F. ;
Fundstellen:
WuM 2004, 269
Vorinstanzen:
LG Berlin,

Wirksamkeit einer Kautionsabrede bei einem Wohnraummietvertrag

BGH, Urteil vom 17.03.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 166/03

DRsp Nr. 2004/5424

Wirksamkeit einer Kautionsabrede bei einem Wohnraummietvertrag

Widerspricht eine Kautionsabrede in einem Wohnraummietvertrag hinsichtlich der Fälligkeit dem Gesetz (§ 550b BGB a.F.), so ist davon auszugehen, dass die Unwirksamkeit nicht die gesamte Kautionsabrede erfaßt, so dass die Kaution nicht ohne Rechtsgrund gezahlt ist, wenn die gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen.

Normenkette:

BGB § 550b Abs. 1 S. 3 a.F. ;

Tatbestand:

Der Beklagte vermietete den Klägern ab dem 1. November 1999 eine Drei-Zimmer-Wohnung in B., F.straße ... . In dem Mietvertrag heißt es in § 22:

"Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Sicherheit (Mietkaution) in Höhe von 3.285 DM zu leisten. In bezug auf Zahlung, Zweckbestimmung, Verwendung und Verzinsung gelten die gesetzlichen Bestimmungen."

In dem maschinenschriftlich ergänzten § 23 des Mietvertrages "Sonstige Vereinbarungen" ist unter Ziff. 9 folgende weitere Vereinbarung getroffen:

"Voraussetzung für die Übergabe ist die Zahlung der ersten Miete und der Kaution."

Die Kläger haben die Kaution in voller Höhe an den Beklagten geleistet. Mit ihrer Klage haben die Kläger unter anderem die Rückzahlung der Kaution in Höhe von umgerechnet 1.679,59 EURO begehrt, da nach ihrer Auffassung die Kautionsabrede unwirksam sei.