BGH - Urteil vom 25.06.2003
VIII ZR 344/02
Normen:
BGB (a.F.) § 550b Abs. 1 S. 3, Abs. 3 (jetzt § 551 BGB) ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1259
MDR 2003, 1348
WuM 2003, 495
ZMR 2003, 729
Vorinstanzen:
LG Leipzig,
AG Leipzig,

Wirksamkeit einer Kautionsvereinbarung bei fehlerhafter Fälligkeitsregelung

BGH, Urteil vom 25.06.2003 - Aktenzeichen VIII ZR 344/02

DRsp Nr. 2003/10785

Wirksamkeit einer Kautionsvereinbarung bei fehlerhafter Fälligkeitsregelung

»Zur Rückforderung einer Mietkaution bei unwirksamer Fälligkeitsklausel.«

Normenkette:

BGB (a.F.) § 550b Abs. 1 S. 3, Abs. 3 (jetzt § 551 BGB) ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Freigabe eines als Mietkaution an die Beklagte verpfändeten Sparguthabens.

Die Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten schlossen am 11. Dezember 1998 einen Mietvertrag über eine Wohnung in H./L.. Nach § 3 dieses Vertrages beträgt der Grundmietzins monatlich 930 DM. In § 5 heißt es:

"1. Der Mieter leistet eine Kaution in Höhe von 2.790 DM (DM zwei-sieben-neun-null).

2. Der Kautionsbetrag wird verzinst; er wird entrichtet durch Verpfändung eines vom Mieter bei der B. M., Zweigstelle A. zu errichtenden Sparkontos. Die Zinshöhe soll einer Spareinlage mit gesetzlicher Kündigung entsprechen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu, sie erhöhen die Sicherheit. Die Sicherheitsleistung ist mit Abschluß des Mietvertrages zu erbringen.

3. Die Kaution wird nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Mietsache unter Berücksichtigung der dem Vermieter etwa zustehenden Ansprüche, in diesem Falle spätestens binnen sechs Monaten nach Rückgabe oder Beendigung, freigegeben."