FG München - Urteil vom 24.11.2011
10 K 581/11
Normen:
FGO § 72 Abs. 2; FGO § 56 Abs. 3; BGB § 133;

Wirksamkeit einer Klagerücknahme

FG München, Urteil vom 24.11.2011 - Aktenzeichen 10 K 581/11

DRsp Nr. 2012/14161

Wirksamkeit einer Klagerücknahme

1. Nach § 72 Abs. 2 FGO hat die Rücknahme der Klage bei Klagen, deren Erhebung an eine Frist gebunden ist, den Verlust der Klage zur Folge. Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein. 2. Besteht nach dem Ergehen des Einstellungsbeschlusses darüber Streit, ob die Klage wirksam zurückgenommen worden ist, kann der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens beantragen. 3. Stellt der Kläger den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, muss das FG über die Wirksamkeit der Rücknahme und gegebenenfalls über die Sache selbst entscheiden. 4. Stellt das FG fest, dass die Klage wirksam zurückgenommen wurde und verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren weiter, ist die Klage mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abzuweisen.

1. Es wird festgestellt, dass die Klage wirksam zurückgenommen ist.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 72 Abs. 2; FGO § 56 Abs. 3; BGB § 133;

Gründe:

Streitig ist, ob das Klageverfahren beendet ist.

I.