OLG Brandenburg - Urteil vom 06.12.2022
3 U 132/21
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2023, 557
MietRB 2023, 71
NJW-RR 2023, 518
NZM 2023, 162
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 11.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 134/19

Wirksamkeit einer Klausel über die Durchführung von Schönheitsreparaturen in einem GewerberaummietvertragVerpflichtung des Mieters zum Rückbau einer Trockenbautrennwand

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.12.2022 - Aktenzeichen 3 U 132/21

DRsp Nr. 2023/1163

Wirksamkeit einer Klausel über die Durchführung von Schönheitsreparaturen in einem Gewerberaummietvertrag Verpflichtung des Mieters zum Rückbau einer Trockenbautrennwand

1. Eine Formularklausel in einem Gewerberaummietvertrag, wonach der Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen "Ausführungsart" von Schönheitsreparaturen abweichen darf, verstößt gegen das Gleichheitsgebot des § 305c Abs. 2 BGB, weil der Begriff mehrdeutig ist. 2. Die teilweise Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel schlägt auf die Gesamtregelung durch und macht diese insgesamt unwirksam. 3. Dem Vermieter steht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Rückbau einer Trockenbautrennwand zu, wenn er die Räume ohne Änderung der Trennwand weitervermietet hat und diese von dem nachfolgenden Mieter genutzt wird.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.11.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 134/19, hinsichtlich des Verzinsungsanspruchs in Ziff. 1 des Tenors abgeändert und insofern wie folgt neugefasst: