BGH - Urteil vom 14.03.2018
XII ZR 31/17
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
MDR 2018, 582
NJW 2018, 1811
NZM 2018, 467
WM 2018, 1027
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 28.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 83 C 117/16
LG Mainz, vom 22.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 124/16

Wirksamkeit einer Klausel zur automatischen Verlängerung eines Vertrags über Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen; Verpflichtung zur Angabe der Frist für die Abgabe der zur Abwendung der Verlängerung notwendigen Kündigung

BGH, Urteil vom 14.03.2018 - Aktenzeichen XII ZR 31/17

DRsp Nr. 2018/4787

Wirksamkeit einer Klausel zur automatischen Verlängerung eines Vertrags über Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen; Verpflichtung zur Angabe der Frist für die Abgabe der zur Abwendung der Verlängerung notwendigen Kündigung

Eine Klausel zur automatischen Verlängerung eines Vertrags über Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen ist wegen fehlender Transparenz unwirksam, wenn bei Vertragsbeginn nicht eindeutig feststeht, bis wann die Kündigung zur Abwendung der Verlängerung spätestens ausgesprochen werden muss (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Oktober 2017 - XII ZR 1/17 - NZM 2018, 125).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 22. März 2017 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der klauselmäßigen Verlängerung eines Werbevertrags.