BGH - Urteil vom 29.11.1973
VII ZR 205/71
Normen:
BGB § 127 ;
Fundstellen:
WM 1974, 105
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 17.09.1972

Wirksamkeit einer mündlichen Abrede bei vereinbarter Schriftform

BGH, Urteil vom 29.11.1973 - Aktenzeichen VII ZR 205/71

DRsp Nr. 2001/10109

Wirksamkeit einer mündlichen Abrede bei vereinbarter Schriftform

Bei zuvor vereinbarter Schriftform ist zur Wirksamkeit einer mündlichen Abrede nicht erforderlich, dass die Parteien die Aufhebung des Formzwanges ausdrücklich zu erkennen geben. Entscheidend ist allein, dass die Parteien die Maßgeblichkeit des mündlich Vereinbarten gewollt haben.

Normenkette:

BGB § 127 ;

Tatbestand:

Vom 21. Mai 1968 bis in das Jahr 1969 hinein führte die Klägerin gemäß schriftlichem Werkvertrag der Parteien vom 17./19. Juli 1968 Erd-, Maurer- und Betonarbeiten an einem Bauvorhaben der Beklagten in M.-B. aus. Mit der Klage hat sie einen Teil ihres Werklohnes in Höhe von (zuletzt) 128.803,01 DM nebst Zinsen geltend gemacht.

Die Beklagte hat mit zwei Gegenforderungen auf Vertragsstrafe (88.908,04 DM) und Ersatz von Verzugsschaden (52.000 DM) aufgerechnet. Die hat diese Gegenforderungen darauf gestützt, dass die Klägerin den nach Behauptung der Beklagten von den Parteien mündlich vereinbarten Fertigstellungstermin vom 30. September 1968 schuldhaft erheblich überschritten habe.

Landgericht und Überlandesgericht haben die Gegenforderungen für unbegründet und der Klage daher in der genannten Höhe stattgegeben.

Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage auf Grund ihrer Aufrechnung.

Entscheidungsgründe: