OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.09.2008
I-24 U 40/08
Normen:
BGB § 13; BGB § 14; BGB § 498; BGB § 535; InsO § 112;
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 158/07

Wirksamkeit einer nach Stellung des Insolvenzantrags erklärten Kündigung eines Leasingvertrages; Geltung der Verbraucherschutzvorschriften bei Kreditgewährung zu Gunsten einer GmbH; Rechtsfolgen einer unwirksamen Kündigung eines Leasingvertrages

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2008 - Aktenzeichen I-24 U 40/08

DRsp Nr. 2009/3853

Wirksamkeit einer nach Stellung des Insolvenzantrags erklärten Kündigung eines Leasingvertrages; Geltung der Verbraucherschutzvorschriften bei Kreditgewährung zu Gunsten einer GmbH; Rechtsfolgen einer unwirksamen Kündigung eines Leasingvertrages

1. Die "Kündigungssperre" des Insolvenzverfahrens wirkt auch, wenn die Kündigung des Leasingvertrags nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärt worden ist, es aber nicht zu dessen Eröffnung kommt. 2. Verbraucherschutzvorschriften finden auch Anwendung, wenn der Kredit einer GmbH gewährt wird und der der Gesellschaftsschuld beitretende deren geschäftsführender Gesellschafter ist. 3. Die Kündigung eines Verbraucher-Leasingvertrags ist unwirksam, wenn der Leasingnehmer nicht zuvor qualifiziert abgemahnt worden ist. 4. Der Leasinggeber verliert den Anspruch auf die Leasingraten, wenn er dem Leasingnehmer nach unwirksamer Kündigung vertragswidrig den Gebrauch des Leasingobjekts entzieht

Tenor:

Dem Beklagten wird ab Antragstellung ratenfreie Prozesskostenhilfe für den Berufungsrechtszug unter Beiordnung von Rechtanwalt Skoberne aus Moers bewilligt, soweit er sich gegen einen über EUR 1.275,05 hinausgehenden Anspruch sowie gegen die noch streitgegenständlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 301,25 verteidigt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Normenkette: