Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 13.10.2011 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Zwangsvollstreckung aus dem das Zustandekommen des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO feststellenden Beschlusses der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt in dem Verfahren ... vom 30.06.2009 wird für unzulässig erklärt, soweit die Beklagte hieraus die Zwangsvollstreckung gegen die Kläger aus einem den Betrag in Höhe von 133.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 100.333,18 € seit dem 11.01.2006 sowie aus 32.766,82 € seit dem 21.06.2006 sowie aus vorgerichtlichen Kosten in Höhe eines Betrages von 3.652,00 € übersteigenden Betrages betreibt.
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