OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.04.2017
13 U 192/11
Normen:
BGB § 317; BGB § 319; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 13.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 50/11

Wirksamkeit einer Schiedsgutachtervereinbarung in einem Vergleich

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.04.2017 - Aktenzeichen 13 U 192/11

DRsp Nr. 2018/16148

Wirksamkeit einer Schiedsgutachtervereinbarung in einem Vergleich

1. Eine Klausel in einem Vergleich, wonach die Abnahme von Dach- und Fassadensanierungsarbeiten für alle Parteien verbindlich durch einen von der örtlich zuständigen IHK zu benennenden, öffentlich bestellten und vereidigten Bausachverständigen erfolgen soll, ist rechtlich als Schiedsgutachterklausel i.S. von §§ 317, 319 BGB einzuordnen. 2. Die von dem Schiedsgutachter getroffene Bestimmung ist unverbindlich, wenn sie sich als offenbar unrichtig erweist (hier: bejaht).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 13.10.2011 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Zwangsvollstreckung aus dem das Zustandekommen des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO feststellenden Beschlusses der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt in dem Verfahren ... vom 30.06.2009 wird für unzulässig erklärt, soweit die Beklagte hieraus die Zwangsvollstreckung gegen die Kläger aus einem den Betrag in Höhe von 133.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 100.333,18 € seit dem 11.01.2006 sowie aus 32.766,82 € seit dem 21.06.2006 sowie aus vorgerichtlichen Kosten in Höhe eines Betrages von 3.652,00 € übersteigenden Betrages betreibt.