OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.04.2017
I-24 U 150/16
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 550 S. 1; BGB § 550 S. 2; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 566 Abs. 1; BGB § 542 Abs. 1; BGB § 542 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
MietRB 2017, 252
ZMR 2017, 471
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 27.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 45/16

Wirksamkeit einer Schriftformheilungsklausel in einem Formularmietvertrag

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2017 - Aktenzeichen I-24 U 150/16

DRsp Nr. 2017/8420

Wirksamkeit einer Schriftformheilungsklausel in einem Formularmietvertrag

1. Die Schriftformheilungsklausel in einem Formularmietvertrag ist nach § 307 Abs.2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn sie ihrem Wortlaut nach auch denGrundstückserwerber verpflichtet, an der Nachholung der Schriftform mitzuwirken.Eine geltungserhaltene Reduktion ist bei einer nicht zwischen den ursprünglichenMietparteien und dem Erwerber differenzierenden Klausel ausgeschlossen (imAnschluss an OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2012 - I-10 U 34/12). Eineunangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners des Verwenders liegt fernervor, wenn ihm die Berufung auf das vorzeitige Kündigungsrecht selbst für den Fallverwehrt wird, dass der Versuch der Behebung des Formmangels scheitert, weil dieParteien sich nicht auf eine formwirksame Regelung einigen können oder der andereTeil bei der Gelegenheit weitere Vertragsänderungen durchzusetzen versucht. 2. Wenn die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnissesnicht vorliegen, kann die fristlose Kündigung in eine ordentliche Kündigungumgedeutet werden, sofern nach dem Willen des Kündigenden dasVertragsverhältnis zweifelsfrei zum nächstmöglichen Termin beendet werden sollund sich dies eindeutig aus der Kündigungserklärung selbst oder aus Umständenergibt, die dem Kündigungsgegner bei deren Zugang bekannt sind.

Tenor