OLG Köln - Urteil vom 27.07.1993
3 U 269/92
Normen:
BGB § 556 § 585 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1993, 272
OLGReport-Köln 1993, 272
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 29.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 275/92

Wirksamkeit einer Teilkündigung im Hinblick auf eine vermietete Garage

OLG Köln, Urteil vom 27.07.1993 - Aktenzeichen 3 U 269/92

DRsp Nr. 2006/7015

Wirksamkeit einer Teilkündigung im Hinblick auf eine vermietete Garage

»Ist dem Mieter von Wohnraum im Rahmen des Mietverhältnisses auch eine Garage zur Nutzung überlassen, dann ist eine Teilkündigung nur im Hinblick auf die Garage unwirksam. Das gilt auch dann, wenn die Garage zu gelegentlichen - nicht gewerblichen - Reparaturarbeiten genutzt worden ist.«

Normenkette:

BGB § 556 § 585 ;

Tatbestand:

(Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Er hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von ihr auf dem Grundstück des Klägers genutzten Garage.

Das Begehren des Klägers findet seinen rechtlichen Grund nicht in § 985 BGB. Der Beklagten steht ein Recht zum Besitz zu (§ 986 BGB). Zwischen dem verstorbenen Ehemann der Beklagten und dem Kläger ist, wie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, ein Mietverhältnis auch über die Garage geschlossen worden. Wegen der Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, denen sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, Bezug genommen.

Ergänzend sei folgendes bemerkt: