Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Er hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von ihr auf dem Grundstück des Klägers genutzten Garage.
Das Begehren des Klägers findet seinen rechtlichen Grund nicht in § 985 BGB. Der Beklagten steht ein Recht zum Besitz zu (§ 986 BGB). Zwischen dem verstorbenen Ehemann der Beklagten und dem Kläger ist, wie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, ein Mietverhältnis auch über die Garage geschlossen worden. Wegen der Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, denen sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, Bezug genommen.
Ergänzend sei folgendes bemerkt:
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