BGH - Urteil vom 17.12.2008
VIII ZR 23/08
Normen:
BGB § 139; MHG § 10 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 327
MDR 2009, 253
MietRB 2009, 94
NJW-RR 2009, 306
NZM 2009, 154
WuM 2009, 117
ZMR 2009, 433
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 23.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 104/07
AG Offenbach, vom 18.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 350 C 514/06

Wirksamkeit einer unter Geltung des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) ohne zeitliche Begrenzung individualvertraglich vereinbarte Staffelmiete bei Überschreitung der zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren

BGH, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 23/08

DRsp Nr. 2009/2009

Wirksamkeit einer unter Geltung des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) ohne zeitliche Begrenzung individualvertraglich vereinbarte Staffelmiete bei Überschreitung der zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren

Eine unter der Geltung des MHG ohne zeitliche Begrenzung individualvertraglich vereinbarte Staffelmiete ist nur insoweit unwirksam, als sie über die damalige zulässige Höchstdauer von zehn Jahren hinausgeht.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 23. November 2007 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte für den Monat Juli 2005 zur Zahlung von 407,44 EUR nebst Zinsen verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 139; MHG § 10 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand: