OLG Dresden - Urteil vom 02.04.1996
16 U 1840/95
Normen:
BGB §§ 133 157 164 Abs. 2 ; WoVermittG § 4a Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLG-NL 1997, 16
OLGReport-Dresden 1997, 119
WuM 1997, 223

Wirksamkeit einer Vereinbarung über Zahlung einer Abstandszahlung Zug um Zug gegen Räumung der Wohnung

OLG Dresden, Urteil vom 02.04.1996 - Aktenzeichen 16 U 1840/95

DRsp Nr. 1998/4990

Wirksamkeit einer Vereinbarung über Zahlung einer Abstandszahlung Zug um Zug gegen Räumung der Wohnung

1. Ein Vertrag kommt mit dem Geschäftsführer einer GmbH als Privatperson zustande, wenn sich dies aus dem Text der schriftlichen Vereinbarung ergibt. Daß der Geschäftsführer im Hinblick auf das streitgegenständliche Objekt zu früherer Zeit für die GmbH Vertragsverhandlungen geführt hat, ist unschädlich.2. Eine Vereinbarung, wonach dem Mieter einer Wohnung eine Abstandszahlung Zug um Zug gegen Räumung der Wohnung versprochen wird, ist nur dann gem. § 4a Abs. 1 WoVermittG unwirksam, wenn der die Zahlung Versprechende selbst Wohnungssuchender ist und die Wohnung selbst nutzen will. Hierfür ist er darlegungs- und beweispflichtig.

Normenkette:

BGB §§ 133 157 164 Abs. 2 ; WoVermittG § 4a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist im wesentlichen begründet.

Dem Kläger steht die geltend gemachte Forderung gegen den Beklagten aufgrund der zwischen den Parteien am 15.09.1993 geschlossenen Vereinbarung zu.

Vertragspartner des Klägers ist dabei der Beklagte persönlich geworden.