Die Berufung des Beklagten gegen das am 14. Dezember 2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 50.082,19 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 21.976,84 € seit dem 14.7.2007 und aus weiteren 28.105,35 € ab dem 5.11.2012 zu zahlen.
Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs wird das am 14. Dezember 2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LandgerichtsDüsseldorf - Einzelrichterin - aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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