OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.07.2013
I-10 U 114/12
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 305c; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 309 Nr. 2; BGB § 309 Nr. 3;
Fundstellen:
ZMR 2015, 543
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 14.12.2012

Wirksamkeit eines Aufrechnungs- und Minderungsverbots in einem Gewerberaummietvertrag

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2013 - Aktenzeichen I-10 U 114/12

DRsp Nr. 2015/12126

Wirksamkeit eines Aufrechnungs- und Minderungsverbots in einem Gewerberaummietvertrag

Eine Klausel in einem Gewerberaummietvertrag, wonach der Mieter lediglich berechtigt ist, mit anerkannten oder rechtskräftig titulierten Forderungen aufzurechnen bzw. die Miete zu mindern, ist rechtlich bedenkenfrei.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 14. Dezember 2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 50.082,19 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 21.976,84 € seit dem 14.7.2007 und aus weiteren 28.105,35 € ab dem 5.11.2012 zu zahlen.

Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs wird das am 14. Dezember 2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LandgerichtsDüsseldorf - Einzelrichterin - aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.